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HopfV 2023

§ 11Anforderungen an die förderfähigen Hopfenflächen

Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor

(1) Förderfähige Hopfenanbauflächen müssen zum Zeitpunkt der Stellung des Beihilfeantrages durch die anerkannten Erzeugerorganisationen mit einer gleichmäßigen Pflanzdichte von mindestens 1 500 Pflanzen je Hektar bei doppelter Aufleitung oder mindestens 2 000 Pflanzen je Hektar bei einfacher Aufleitung bepflanzt sein.
(2) Förderfähige Flächen dürfen nur die durch die Linie der äußeren Verankerungsdrähte der Traggerüste begrenzten Flächen umfassen. Sofern sich auf dieser Begrenzungslinie Reben befinden, darf beiderseits der förderfähigen Fläche ein zusätzlicher Streifen in einer Breite vorgesehen werden, die der durchschnittlichen Breite einer Fahrgasse innerhalb dieser Parzelle entspricht. Der zusätzliche Streifen darf nicht zu einem öffentlichen Weg gehören. Die beiden, für das Wenden der Landmaschinen notwendigen, Vorgewende an den beiden Enden der Hopfenreihen dürfen Teil der förderfähigen Fläche sein, sofern diese Vorgewende
1.
nicht länger als acht Meter sind,
2.
nur einmal gezählt werden und
3.
nicht zu einem öffentlichen Weg gehören.
(3) Flächen, die mit Hopfenfechsern bepflanzt sind, die in erster Linie als Pflanzschulerzeugnisse angebaut werden, sind nicht förderfähig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 4.11.2023 I Nr. 304

Sonst: Ersetzt V 7821-2-2 v. 27.1.2009 I 152 (HopfV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR03D0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a48514783461cb920c3c16df1fde4375388088e756521e6b9ba4f7f473e7961

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