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HopfG

§ 4Übertragung von Ermächtigungen

Hopfengesetz

Soweit dieses Gesetz die Landesregierungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.9.2022 I 1550

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR153000996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad6c8087671fd1750c4385d80bc41b0881e3b02136bd94481f192db129e5db6d

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