HopfG
§ 2Ermächtigungen
- 1.
- die Hopfenanbaugebiete und ihre Beschreibung; durch die Rechtsverordnung können Siegelbezirke gebildet werden,
- 2.
- die Voraussetzungen für die Errichtung und die Verwaltung von Siegelhallen oder Bescheinigungslagern (Zertifizierungsstellen),
- 3.
- die zur Durchführung erforderlichen Verfahrensvorschriften.
- 1.
- zugelassen werden, daß die amtliche Aufsicht über die Durchführung des Bescheinigungs- und Kontrollverfahrens auf Private übertragen wird,
- 2.
- hinsichtlich des Bescheinigungs- und Kontrollverfahrens
- a)
- die Beteiligung von Beauftragten der Hopfenverbände,
- b)
- die Aufgaben- und Rechtsstellung dieser Beauftragten
geregelt werden.
- 1.
- a)
- die Form, den Inhalt, die Ausgestaltung,
- b)
- die Verwendung
von Vordrucken, Formularen, Urkunden, Bescheinigungen, Erklärungen und Meldungen,- 2.
- a)
- die Erforderlichkeit, Art, Beschaffenheit, Gestaltung,
- b)
- die Verwendung
von Siegeln,- 3.
- die Beschaffenheit, Kennzeichnung, Aufschriften und Siegelung der Packstücke
- 1.
- zur Regelung der Erstellung, des Inhalts und der Genehmigung von operationellen Programmen, soweit dies für die Gewährung von Beihilfen unionsrechtlich erforderlich ist und der Inhalt des operationellen Programms nach den Regelungen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 bestimmt oder bestimmbar ist,
- 2.
- zur Einrichtung und Verwaltung des Betriebsfonds in den Erzeugerorganisationen,
- 3.
- zur Genehmigung, Auszahlung und Kontrolle der Beihilfen an die Erzeugerorganisationen sowie
- 4.
- über das jeweils zugehörige Verfahren.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.9.2022 I 1550
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR153000996
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad6c8087671fd1750c4385d80bc41b0881e3b02136bd94481f192db129e5db6d