HopfG
§ 1Anwendungsbereich
- 1.
- über
- a)
- die Zertifizierung,
- b)
- das Bescheinigungsverfahren,
- c)
- die Kontrolle, soweit keine Zertifizierung stattfindet,
- d)
- die Verarbeitung,
- e)
- das Vermischen,
- f)
- die Behandlung und
- g)
- das Inverkehrbringen
- 2.
- über die Gewährung und Kontrolle von Vergünstigungen (Beihilfen) an anerkannte Erzeugerorganisationen im Sektor Hopfen im Rahmen der Regelungen über die Strategiepläne der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Strategiepläne).
- 1.
- in Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Rechtsverordnungen auch erlassen werden können, um die Rechtsakte und dieses Gesetz sachgerecht durchzuführen und
- 2.
- der Abschnitt 3 des Marktorganisationsgesetzes nicht anzuwenden ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.9.2022 I 1550
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR153000996
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad6c8087671fd1750c4385d80bc41b0881e3b02136bd94481f192db129e5db6d