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HopfG

§ 1Anwendungsbereich

Hopfengesetz

(1) Dieses Gesetz gilt für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
1.
über
a)
die Zertifizierung,
b)
das Bescheinigungsverfahren,
c)
die Kontrolle, soweit keine Zertifizierung stattfindet,
d)
die Verarbeitung,
e)
das Vermischen,
f)
die Behandlung und
g)
das Inverkehrbringen
der Erzeugnisse, die der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse für den Sektor Hopfen unterliegen, sowie
2.
über die Gewährung und Kontrolle von Vergünstigungen (Beihilfen) an anerkannte Erzeugerorganisationen im Sektor Hopfen im Rahmen der Regelungen über die Strategiepläne der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Strategiepläne).
(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes mit den Maßgaben, dass
1.
in Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Rechtsverordnungen auch erlassen werden können, um die Rechtsakte und dieses Gesetz sachgerecht durchzuführen und
2.
der Abschnitt 3 des Marktorganisationsgesetzes nicht anzuwenden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.9.2022 I 1550

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR153000996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad6c8087671fd1750c4385d80bc41b0881e3b02136bd94481f192db129e5db6d

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