HonigV
§ 4Verkehrsverbote
- 1.
- Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne den in Anlage 1 genannten Begriffsbestimmungen oder den Vorschriften des § 2 zu entsprechen,
- 2.
- Honig, dessen Bezeichnung durch die in § 3 Absatz 3 vorgesehenen Angaben ergänzt ist, ohne den dort genannten Anforderungen zu entsprechen,
- 3.
- Erzeugnisse im Sinne der Anlage 1, die nicht mit einer nach § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, oder Absatz 7 vorgeschriebenen Angabe versehen sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.11.2025 I Nr. 289
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009200004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3a94536b593d939adc07ea7a0d3c51b7523f420c6dd21dc78d7da6e990155bef