Zum Gesetzesinhalt

HonigV

§ 1Anwendungsbereich

Honigverordnung

Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel in den Verkehr gebracht zu werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.11.2025 I Nr. 289

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009200004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3a94536b593d939adc07ea7a0d3c51b7523f420c6dd21dc78d7da6e990155bef

XML-Quelle beim Herausgeber