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HonigV

§ 6Übergangsregelung

Honigverordnung

Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 nach den bis zum Ablauf des 13. Juni 2026 geltenden Vorschriften dieser Verordnung hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.11.2025 I Nr. 289

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009200004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3a94536b593d939adc07ea7a0d3c51b7523f420c6dd21dc78d7da6e990155bef

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