(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Überwachung näher zu regeln, soweit es zur Durchsetzung des Verbotes nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, auch in Verbindung mit einem nach Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 erlassenen Rechtsakt erforderlich ist. Es kann dabei insbesondere die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahmen und Analysemethoden und der Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten regeln.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Überwachung näher zu regeln, soweit es zur Durchsetzung der Verpflichtungen der Marktteilnehmer nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, auch in Verbindung mit den zu dieser Verordnung von Rat und Europäischer Kommission erlassenen Ergänzungs-oder Durchführungsbestimmungen, erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1.
Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 oder der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,
2.
Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 113 G v. 10.8.2021 I 3436
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