HolzSiG
§ 8Strafvorschriften
Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz
- 1.
- eine in § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder
- 2.
- eine in § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 113 G v. 10.8.2021 I 3436
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR134500011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dd7a16e6d5edfb5253ab375b67e7ea06850f44e8b3ac5975d812e277355027f6