HolzSiG
§ 3Mitwirkung der Zollbehörden
Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz
- 1.
- Holzprodukte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festhalten oder ihre Überführung in den freien Verkehr aussetzen, soweit Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte bestehen,
- 2.
- in den Fällen der Nummer 1 anordnen, dass Proben von Holzprodukten aus den Partnerländern auf Kosten und Gefahr des Einführers gezogen und der Bundesanstalt oder dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, vorgelegt werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 113 G v. 10.8.2021 I 3436
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR134500011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dd7a16e6d5edfb5253ab375b67e7ea06850f44e8b3ac5975d812e277355027f6