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HolzSiG

§ 1Anwendungsbereich und Aufgabenübertragung

Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz

(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1) und der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23), sowie der zu diesen Verordnungen von Rat und Europäischer Kommission erlassenen Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen.
(2) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte im Hinblick auf
1.
die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005,
2.
die Verordnung (EU) Nr. 995/2010, soweit Holz oder Holzprodukte betroffen sind, die aus einem Drittstaat in den EU-Binnenmarkt eingeführt oder aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland verbracht werden.
Im Übrigen obliegt die Durchführung den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 113 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR134500011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dd7a16e6d5edfb5253ab375b67e7ea06850f44e8b3ac5975d812e277355027f6

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage BMLEHBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… ebührenfrei. 2 Die Prüfung der Dokumente nach § 6 Holzhandels-Sicherungs-Gesetz in Umsetzung der in § 1 Absatz 2 Holzhandels-Sicherungs-Gesetz genannten EU-Verordnungen ist gebührenfrei. Abschnitt 18 Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG) Nummer …“