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HolzEinschlBeschrV2021

§ 2Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags in dem Forstwirtschaftsjahr 2021

Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 Holz einschlägt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR080800021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 03be257974fba5ef01c53570ee7c39bd95691a268d9f24d3b2701ce81016c01b

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