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HolzbhMstrV

§ 6Übergangsvorschrift

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Holzbildhauer-Handwerk

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 5 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011920987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): db701504a56a765e2cffa01479df8bde758cec9e5563723ffc3ced20b27f9715

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