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§ 5Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
- 1.
- Technische Mathematik:Berechnen
- a)
- des Materials, des Gewichts, des Verschnitts, der Kräfte und der Hebel,
- b)
- der Fundamente, der Verdübelungen und der Verankerungen;
- 2.
- Fachzeichnen:
- a)
- Anfertigen von Skizzen,
- b)
- Anfertigen und Auswerten von Zeichnungen sowie von Versetz- und Verlegeplänen;
- 3.
- Fachtechnologie:
- a)
- physikalische und chemische Eigenschaften von Holz, Stein, Metall und Kunststoff,
- b)
- Lagern, Trocknen und Verleimen von Holz,
- c)
- Oberflächenbehandlung,
- d)
- Funktionsweise der berufsbezogenen Maschinen und Geräte,
- e)
- berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- f)
- Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes sowie die jeweils hierzu geltenden VDI-Richtlinien, die Vorschriften der Bauaufsicht, die Verdingungsordnung für Bauleistungen, die Gerüstordnung und die jeweils geltenden DIN-Normen;
- 4.
- Gestaltung und Formgebung:
- a)
- Entwurfslehre,
- b)
- Schriftarten,
- c)
- figürliches und ornamentales Gestalten,
- d)
- Kunstgeschichte und Stilkunde,
- e)
- Formgebung und Farbenlehre;
- 5.
- Werkstoffkunde:Arten, Eigenschaften, Verarbeitung, Herstellung und Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere der Holzarten sowie der natürlichen und künstlichen Steine, Metalle, Kunststoffe, Bindemittel, Zuschläge sowie Isolier- und Dämmstoffe;
- 6.
- Kalkulation:Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren und Berechnung für die Angebotskalkulation.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 5 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011920987
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): db701504a56a765e2cffa01479df8bde758cec9e5563723ffc3ced20b27f9715