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HolzbhMstrV

§ 5Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Holzbildhauer-Handwerk

(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sechs Prüfungsfächern nachzuweisen:
1.
Technische Mathematik:
Berechnen
a)
des Materials, des Gewichts, des Verschnitts, der Kräfte und der Hebel,
b)
der Fundamente, der Verdübelungen und der Verankerungen;
2.
Fachzeichnen:
a)
Anfertigen von Skizzen,
b)
Anfertigen und Auswerten von Zeichnungen sowie von Versetz- und Verlegeplänen;
3.
Fachtechnologie:
a)
physikalische und chemische Eigenschaften von Holz, Stein, Metall und Kunststoff,
b)
Lagern, Trocknen und Verleimen von Holz,
c)
Oberflächenbehandlung,
d)
Funktionsweise der berufsbezogenen Maschinen und Geräte,
e)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
f)
Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes sowie die jeweils hierzu geltenden VDI-Richtlinien, die Vorschriften der Bauaufsicht, die Verdingungsordnung für Bauleistungen, die Gerüstordnung und die jeweils geltenden DIN-Normen;
4.
Gestaltung und Formgebung:
a)
Entwurfslehre,
b)
Schriftarten,
c)
figürliches und ornamentales Gestalten,
d)
Kunstgeschichte und Stilkunde,
e)
Formgebung und Farbenlehre;
5.
Werkstoffkunde:
Arten, Eigenschaften, Verarbeitung, Herstellung und Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere der Holzarten sowie der natürlichen und künstlichen Steine, Metalle, Kunststoffe, Bindemittel, Zuschläge sowie Isolier- und Dämmstoffe;
6.
Kalkulation:
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren und Berechnung für die Angebotskalkulation.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
(4) Der Prüfling ist auf Antrag von der mündlichen Prüfung zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 3 und 4.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 5 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011920987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): db701504a56a765e2cffa01479df8bde758cec9e5563723ffc3ced20b27f9715

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