HolzBauSchAusbV
§ 7Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten
Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe
- 1.
- Arbeitsauftrag,
- 2.
- Holzschutz,
- 3.
- Bautenschutzarbeiten sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Art und Umfang des Schädlingsbefalls feststellen,
- b)
- Schädlinge identifizieren,
- c)
- chemische Behandlungen, Heißluft- und Begasungsverfahren unterscheiden,
- d)
- Injektionsstoffe und -techniken unterscheiden,
- e)
- Sanierputzsysteme unterscheiden,
- f)
- Arbeitsschritte zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, logistischer und rechtlicher Vorgaben selbstständig planen und durchführen,
- g)
- Arbeitsmittel festlegen,
- h)
- technische Unterlagen nutzen,
- i)
- Arbeitsergebnisse qualitätsorientiert kontrollieren und
- j)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie zur Qualitätssicherung ergreifen
kann; - 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu Grunde zu legen:
- a)
- Bearbeiten eines Bauteils zur Bekämpfung des Echten Hausschwammes und
- b)
- Herstellen einer nachträglichen Horizontalsperre mit flankierenden Maßnahmen in Form von Sanierputzen;
- 3.
- der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie bei jeder Arbeitsaufgabe hierüber ein situatives Fachgespräch führen; beide Arbeitsaufgaben sind gleich zu gewichten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens vier Stunden je Arbeitsaufgabe; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch zu jeder der beiden Arbeitsaufgaben in zehn Minuten durchgeführt werden.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Schaderreger und Schadbilder von holzzerstörenden Insekten und Organismen erkennen,
- b)
- Arbeitsschritte planen,
- c)
- Material- und Zeitbedarf ermitteln,
- d)
- Arbeitsmittel festlegen,
- e)
- vorbeugende und bekämpfende Holzschutzmaßnahmen anwenden,
- f)
- Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Maschinen einsetzen,
- g)
- Flächen, Mengen und Konzentrationen berechnen sowie
- h)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, der Hygiene sowie zur Qualitätssicherung berücksichtigen
kann; - 2.
- dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Durchführung einer Holzschutzmaßnahme zu Grunde zu legen;
- 3.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Feuchte- und Salzschäden sowie deren Ursachen erkennen,
- b)
- Prüf- und Messverfahren für die Feuchte- und Salzbestimmung einsetzen,
- c)
- Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen,
- d)
- nachträgliche Abdichtungsmaßnahmen an erdberührten Bauteilen durchführen,
- e)
- Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Maschinen einsetzen,
- f)
- Flächen, Mengen und Konzentrationen berechnen sowie
- g)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, der Hygiene sowie zur Qualitätssicherung berücksichtigen
kann; - 2.
- dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Durchführung einer Abdichtungsmaßnahme zu Grunde zu legen;
- 3.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
| 1. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag | 50 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Holzschutz | 20 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Bautenschutzarbeiten | 20 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens "ausreichend",
- 3.
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens "ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend"
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR061000007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c79124e12ba296337438560dba7cdb67a48059189b71dfe01cb6f9400da1d196