HolzBauSchAusbV
§ 6Zwischenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten
Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen unterscheiden,
- b)
- pflanzliche Schädlinge identifizieren,
- c)
- Abdichtungsstoffe unterscheiden,
- d)
- Gefahrstoffe unterscheiden und nach Vorgaben verarbeiten,
- e)
- Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen,
- f)
- technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme nutzen,
- g)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Qualitätssicherung und zur Kundenorientierung anwenden sowie
- h)
- relevante fachliche Hintergründe aufzeigen und seine Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben begründen
kann; - 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu Grunde zu legen:
- a)
- Vorbereiten eines Bauteils für eine Holzschutz- oder Schwammbekämpfungsmaßnahme und
- b)
- Durchführen einer mineralischen oder kunststoffmodifizierten Bauwerksabdichtung;
- 3.
- der Prüfling soll jeweils eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, in den Bereichen nach Nummer 2 Buchstabe a und b durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie Aufgabenstellungen, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgaben beziehen, schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die schriftliche Bearbeitung der Aufgabenstellungen in 90 Minuten durchgeführt werden.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR061000007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c79124e12ba296337438560dba7cdb67a48059189b71dfe01cb6f9400da1d196