HolzBauSchAusbV
§ 10Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin in der Fachrichtung Holzschutz
Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe
- 1.
- Kundenauftrag,
- 2.
- Holzschutz und Holzsanierung sowie
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Prüfmethoden und -geräte anwenden,
- b)
- Gefahrstoffe hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden, nach Vorschrift lagern und der Entsorgung zuführen,
- c)
- Möglichkeiten und Grenzen von alternativen Verfahren und Sonderverfahren beachten,
- d)
- Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, logistischer und rechtlicher Vorgaben selbstständig planen und durchführen,
- e)
- Arbeitsmittel festlegen,
- f)
- technische Unterlagen nutzen,
- g)
- Arbeitsergebnisse qualitätsorientiert kontrollieren sowie
- h)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie des Qualitätsmanagements ergreifen
kann; - 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu Grunde zu legen:Durchführen einer Holzschutzmaßnahme an einem in ein Mauerwerksteil eingebundenen Holzbauteil zur Bekämpfung tierischer oder pflanzlicher Holzschädlinge unter Berücksichtigung alternativer Verfahren oder Sonderverfahren einschließlich Bearbeiten des Mauerwerkteils;
- 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in 15 Minuten durchgeführt werden.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Schaderreger und Schadbilder von holzzerstörenden Insekten und Organismen erkennen,
- b)
- Arbeitsabläufe in Abstimmung mit beteiligten Gewerken und Kunden planen,
- c)
- Material- und Zeitbedarf ermitteln,
- d)
- Arbeitsmittel festlegen,
- e)
- vorbeugende und bekämpfende Holzschutzmaßnahmen anwenden,
- f)
- Geräte, Maschinen und Anlagen auswählen, einrichten und einsetzen,
- g)
- Volumen berechnen,
- h)
- Aufmaße erstellen sowie
- i)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, der Hygiene sowie des Qualitätsmanagements berücksichtigen
kann; - 2.
- dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Durchführung einer vorbeugenden und bekämpfenden Holzschutzmaßnahme unter Berücksichtigung alternativer Verfahren und Sonderverfahren zu Grunde zu legen;
- 3.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
| 1. | Prüfungsbereich Kundenauftrag | 30 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Holzschutz und Holzsanierung | 20 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens "ausreichend",
- 3.
- im Gesamtergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit mindestens "ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend"
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Quellenkennung: BJNR061000007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c79124e12ba296337438560dba7cdb67a48059189b71dfe01cb6f9400da1d196