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HohSeeEinbrV

§ 3Ordnungswidrigkeiten

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge

(1) Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 1 Abs. 1 über das Führen von Nachweisen zuwiderhandelt.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 sowie nach Artikel 10 des Gesetzes zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge wird auf das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 27.9.1994 I 2705

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024780977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 11ce28d49151598509babf1f5f4bf72f7efacb63ae112536954f3d8689417937

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