HohSeeEinbrV
§ 1Nachweispflichten
- 1.
- Bestätigung eines unabhängigen Sachverständigen, daß die auf das Schiff, das Luftfahrzeug oder die Anlage geladenen Stoffe der Abfallbeschreibung der Erlaubnis entsprechen,
- 2.
- Bestimmung des Standortes des Schiffes, des Luftfahrzeugs oder der Anlage durch Funkpeilung oder andere Ortungsverfahren während des Einbringens, Einleitens oder Verbrennens (Beseitigung) von Stoffen,
- 3.
- Bericht des Führers des Schiffes, des Luftfahrzeugs oder der für die Sicherheit der Anlage verantwortlichen Person über die durchgeführte Beseitigung,
- 4.
- Entnahme und Untersuchung von Wasserproben durch einen unabhängigen Sachverständigen nach der Beseitigung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 27.9.1994 I 2705
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024780977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 11ce28d49151598509babf1f5f4bf72f7efacb63ae112536954f3d8689417937