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HohSeeEinbrV

§ 1Nachweispflichten

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge

(1) Über die Durchführung eines Einbringungsvorhabens sind gegenüber dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie folgende Nachweise zu führen:
1.
Bestätigung eines unabhängigen Sachverständigen, daß die auf das Schiff, das Luftfahrzeug oder die Anlage geladenen Stoffe der Abfallbeschreibung der Erlaubnis entsprechen,
2.
Bestimmung des Standortes des Schiffes, des Luftfahrzeugs oder der Anlage durch Funkpeilung oder andere Ortungsverfahren während des Einbringens, Einleitens oder Verbrennens (Beseitigung) von Stoffen,
3.
Bericht des Führers des Schiffes, des Luftfahrzeugs oder der für die Sicherheit der Anlage verantwortlichen Person über die durchgeführte Beseitigung,
4.
Entnahme und Untersuchung von Wasserproben durch einen unabhängigen Sachverständigen nach der Beseitigung.
(2) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann im Einzelfall von der Pflicht zur Führung von Nachweisen nach Absatz 1 befreien, sofern anderweitig sichergestellt ist, daß das Einbringungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 27.9.1994 I 2705

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024780977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 11ce28d49151598509babf1f5f4bf72f7efacb63ae112536954f3d8689417937

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