HochbauBAusbV
§ 74Übergangsregelung für Hochbaufacharbeiter und Hochbaufacharbeiterinnen
Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen
- 1.
- zum Maurer oder zur Maurerin,
- 2.
- zum Beton- und Stahlbetonbauer oder zur Beton- und Stahlbetonbauerin,
- 3.
- zum Feuerungs- und Schornsteinbauer oder zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin oder
- 4.
- zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik oder zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30C0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e8adf00f424b584a53fac2ca725f9b5a293ce5029827207046b402c7ece4082