HochbauBAusbV
§ 72Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen
- 1.
- der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik befreit und
- 2.
- diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30C0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e8adf00f424b584a53fac2ca725f9b5a293ce5029827207046b402c7ece4082