Zum Gesetzesinhalt

HochbauBAusbV

§ 72Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen

Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach § 20 Absatz 2 ist
1.
der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik befreit und
2.
diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2024 I Nr. 425

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B30C0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e8adf00f424b584a53fac2ca725f9b5a293ce5029827207046b402c7ece4082

XML-Quelle beim Herausgeber