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HochbauBAusbV

§ 40Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern aus Beton und Stahlbeton“

Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen

(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern aus Beton und Stahlbeton“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
2.
Höhen-, Längen- und Winkelmessungen durchzuführen,
3.
Baukörper aus Beton und Stahlbeton herzustellen,
4.
Aufmaße zu erstellen und
5.
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1.
Herstellen einer Stützenschalung mit Vouten und Konsolen sowie Bewehrung,
2.
Herstellen einer Stützenschalung mit Kragplatten und Bewehrung,
3.
Herstellen einer Stützenschalung mit Deckenanschlüssen und Bewehrung,
4.
Herstellen einer Stützenschalung mit Bogenkonstruktion und Bewehrung,
5.
Herstellen einer Schalung mit Bewehrung für eine gewendelte Treppe einschließlich Podest oder
6.
Herstellen einer Schalung in einer Sonderform mit Bewehrung.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2024 I Nr. 425

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B30C0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e8adf00f424b584a53fac2ca725f9b5a293ce5029827207046b402c7ece4082

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