HochbauBAusbV
§ 40Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern aus Beton und Stahlbeton“
Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen
- 1.
- Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
- 2.
- Höhen-, Längen- und Winkelmessungen durchzuführen,
- 3.
- Baukörper aus Beton und Stahlbeton herzustellen,
- 4.
- Aufmaße zu erstellen und
- 5.
- Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.
- 1.
- Herstellen einer Stützenschalung mit Vouten und Konsolen sowie Bewehrung,
- 2.
- Herstellen einer Stützenschalung mit Kragplatten und Bewehrung,
- 3.
- Herstellen einer Stützenschalung mit Deckenanschlüssen und Bewehrung,
- 4.
- Herstellen einer Stützenschalung mit Bogenkonstruktion und Bewehrung,
- 5.
- Herstellen einer Schalung mit Bewehrung für eine gewendelte Treppe einschließlich Podest oder
- 6.
- Herstellen einer Schalung in einer Sonderform mit Bewehrung.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30C0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e8adf00f424b584a53fac2ca725f9b5a293ce5029827207046b402c7ece4082