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HoBaMstrV

§ 6Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Holz- und Bautenschutzgewerbe

(1) Das Meisterprüfungsprojekt dauert drei Arbeitstage. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.
(2) Meisterprüfungsprojekt und Fachgespräch werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 74 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR189100012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5393194de0410b234693d5e4cd517934b27525e472d7270cab62c433ba447deb

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