Zum Gesetzesinhalt

HoBaMstrV

§ 3Ziel und Gliederung des Teils I

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Holz- und Bautenschutzgewerbe

(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Holz- und Bautenschutzgewerbes meisterhaft verrichten kann.
(2) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 74 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR189100012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5393194de0410b234693d5e4cd517934b27525e472d7270cab62c433ba447deb

XML-Quelle beim Herausgeber