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HoBaMstrV

§ 1Gegenstand

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Holz- und Bautenschutzgewerbe

Die Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Holz- und Bautenschutzgewerbe.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 74 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR189100012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5393194de0410b234693d5e4cd517934b27525e472d7270cab62c433ba447deb

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