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HNSPflichtVersBeschV

§ 6Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über die Ausstellung von Pflichtversicherungsbescheinigungen nach dem HNS-Gesetz

Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 1 des HNS-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nummer 1 oder 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR422600021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 60599dee0d2bd390a962e8457404ef93d7b5ab1bf2161adde71154028c2e6b14

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