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HNSPflichtVersBeschV

§ 5Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung

Verordnung über die Ausstellung von Pflichtversicherungsbescheinigungen nach dem HNS-Gesetz

Besteht die Versicherung oder die sonstige Sicherheit nicht mehr oder genügt sie nicht mehr den Anforderungen des Artikels 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010, so ist die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung einzuziehen. Gleiches gilt, wenn zur Erlangung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR422600021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 60599dee0d2bd390a962e8457404ef93d7b5ab1bf2161adde71154028c2e6b14

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