HNSPflichtVersBeschV
§ 4Pflichten des Antragstellers
Verordnung über die Ausstellung von Pflichtversicherungsbescheinigungen nach dem HNS-Gesetz
- 1.
- eine vorzeitige Beendigung der Versicherung oder der sonstigen Sicherheit,
- 2.
- jede weitere Änderung der Versicherung oder der sonstigen Sicherheit, die dazu führt, dass die Versicherung oder die sonstige Sicherheit nicht mehr den Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010 genügt, sowie
- 3.
- jede Änderung der in § 2 Absatz 2 genannten Angaben.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR422600021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 60599dee0d2bd390a962e8457404ef93d7b5ab1bf2161adde71154028c2e6b14