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HNSG

§ 6Behördliche Zuständigkeiten; Gebühren und Auslagen

Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See

(1) § 2 Absatz 2 und 3 und die nach § 3 erlassenen Rechtsverordnungen werden durch den Bund ausgeführt. Die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(2) § 5 wird durch den Bund ausgeführt. Die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation. § 6 des Seeaufgabengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR307910021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 836ea4b2f2466a7c123c48322e98d7065be8d9287e2660fc16d0e98d47471dae

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… g § 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 ÖlSG § 5 Absatz 2 sowie § 8 Absatz 2 SeeVersNachwG § 2 Absatz 2 und § 6 HNSG § 4 Absatz 1 ÖlPflichtVersBeschV § 4 Absatz 1 und 2 SeeVersNachwV § 3 Absatz 1 HNSPflichtVersBeschV 118 134 Genehmigung …“