HNSG
§ 6Behördliche Zuständigkeiten; Gebühren und Auslagen
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR307910021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 836ea4b2f2466a7c123c48322e98d7065be8d9287e2660fc16d0e98d47471dae
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… g § 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 ÖlSG § 5 Absatz 2 sowie § 8 Absatz 2 SeeVersNachwG § 2 Absatz 2 und § 6 HNSG § 4 Absatz 1 ÖlPflichtVersBeschV § 4 Absatz 1 und 2 SeeVersNachwV § 3 Absatz 1 HNSPflichtVersBeschV 118 134 Genehmigung …“