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HNSG

§ 8Verordnungsermächtigung

Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die ihm nach § 7 Absatz 1 bis 3 zugewiesenen Aufgaben durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die in § 7 Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Angaben, ihre Form und die zu wahrenden Fristen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 8: Tritt gem. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 G v. 16.7.2021 I 3079, 5241 mWv 27.7.2021 in Kraft +++)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR307910021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 836ea4b2f2466a7c123c48322e98d7065be8d9287e2660fc16d0e98d47471dae

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