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HNS-MittV

§ 4Mindestgesamtmengen mitteilungspflichtiger Ladung

Verordnung über Mitteilungen zu beitragspflichtigen Ladungen nach dem HNS-Gesetz

(1) Die Angabe nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 muss nicht mitgeteilt werden, wenn
1.
die von einer mitteilungspflichtigen Person, die keine assoziierte Person ist, empfangene Gesamtmenge der mitteilungspflichtigen Ladung 150 000 Tonnen nicht übersteigt oder
2.
die von allen assoziierten mitteilungspflichtigen Personen insgesamt empfangene Gesamtmenge der mitteilungspflichtigen Ladung 150 000 Tonnen nicht übersteigt.
(2) Die Angabe nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c muss in Bezug auf die dort jeweils genannte Art mitteilungspflichtiger Ladung nicht mitgeteilt werden, wenn
1.
die von einer mitteilungspflichtigen Person, die keine assoziierte Person ist, empfangene Gesamtmenge der jeweiligen Art mitteilungspflichtiger Ladung 15 000 Tonnen nicht übersteigt oder
2.
die von allen assoziierten mitteilungspflichtigen Personen insgesamt empfangene Gesamtmenge der jeweiligen Art mitteilungspflichtiger Ladung 15 000 Tonnen nicht übersteigt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR09E0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2150904e3c5affce067e4b46acb28214b777ac409a0e016fb780d3a18ad04d5a

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