HNS-MittV
§ 4Mindestgesamtmengen mitteilungspflichtiger Ladung
Verordnung über Mitteilungen zu beitragspflichtigen Ladungen nach dem HNS-Gesetz
- 1.
- die von einer mitteilungspflichtigen Person, die keine assoziierte Person ist, empfangene Gesamtmenge der mitteilungspflichtigen Ladung 150 000 Tonnen nicht übersteigt oder
- 2.
- die von allen assoziierten mitteilungspflichtigen Personen insgesamt empfangene Gesamtmenge der mitteilungspflichtigen Ladung 150 000 Tonnen nicht übersteigt.
- 1.
- die von einer mitteilungspflichtigen Person, die keine assoziierte Person ist, empfangene Gesamtmenge der jeweiligen Art mitteilungspflichtiger Ladung 15 000 Tonnen nicht übersteigt oder
- 2.
- die von allen assoziierten mitteilungspflichtigen Personen insgesamt empfangene Gesamtmenge der jeweiligen Art mitteilungspflichtiger Ladung 15 000 Tonnen nicht übersteigt.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR09E0A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2150904e3c5affce067e4b46acb28214b777ac409a0e016fb780d3a18ad04d5a