HNS-MittV
§ 6Form der Mitteilung nach § 7 Absatz 2 des HNS-Gesetzes
Verordnung über Mitteilungen zu beitragspflichtigen Ladungen nach dem HNS-Gesetz
- 1.
- schriftlich auf dem Vordruck erfolgen, der auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereitgestellt ist, oder
- 2.
- elektronisch über das Online-Formular erfolgen, das auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereitgestellt ist.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR09E0A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2150904e3c5affce067e4b46acb28214b777ac409a0e016fb780d3a18ad04d5a