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HNS-MittV

§ 6Form der Mitteilung nach § 7 Absatz 2 des HNS-Gesetzes

Verordnung über Mitteilungen zu beitragspflichtigen Ladungen nach dem HNS-Gesetz

Die Mitteilung muss
1.
schriftlich auf dem Vordruck erfolgen, der auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereitgestellt ist, oder
2.
elektronisch über das Online-Formular erfolgen, das auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereitgestellt ist.
www.bafa.de
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR09E0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2150904e3c5affce067e4b46acb28214b777ac409a0e016fb780d3a18ad04d5a

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