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HNS-MittV

§ 1Zuständige Behörde

Verordnung über Mitteilungen zu beitragspflichtigen Ladungen nach dem HNS-Gesetz

Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 7 Absatz 1 bis 3 des HNS-Gesetzes überträgt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR09E0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2150904e3c5affce067e4b46acb28214b777ac409a0e016fb780d3a18ad04d5a

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