HkRNDV
§ 27Löschung der Anlagenregistrierung und Wechsel des Anlagenbetreibers
Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien
- 1.
- die Zuordnung der Anlage zu seinem Konto beantragt hat und die Registrierung der Anlage noch gültig ist und
- 2.
- den Wechsel des Anlagenbetreibers in einer von der Registerverwaltung zu bestimmenden Form nachgewiesen hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.8.2025 I Nr. 186
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR185310018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8382897850101aded5cb437fb33bccc90ab38288a4d825872ea30d68f9570e6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage 1 HkRNGebV(zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis zum Herkunftsnachweisregister
„… e einer vormals einem anderen Anlagenbetreiber zugeordneten Anlage im Regionalnachweisregister nach § 27 Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung oder Zuordnung der Anlage zu einem neuen Konto desselben Kontoinhabers nach § 12 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalna …“
- Anlage 2 HkRNGebV(zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis zum Regionalnachweisregister
„… e einer vormals einem anderen Anlagenbetreiber zugeordneten Anlage im Regionalnachweisregister nach § 27 Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung oder Zuordnung der Anlage zu einem neuen Konto desselben Kontoinhabers nach § 18 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalna …“