Zum Gesetzesinhalt

HkGAufhuaÄndG

§ 3

Gesetz zur Aufhebung des Heimkehrergesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften

§ 10 des Heimkehrergesetzes und der Zweite Abschnitt der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer sind in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung bis zum Ende der förderungsfähigen Bildungsmaßnahme weiter anzuwenden, wenn ein Berechtigter vor dem 29. Dezember 1991 in die Bildungsmaßnahme eingetreten ist und erstmals Leistungen beantragt hat.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023179991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 547dd81beb6bd631390425d42b16eecb94cda097916ee9e64970764f11fd1c53

XML-Quelle beim Herausgeber