(1) Der Stiftungsvorstand gewährt auf Antrag Leistungen nach diesem Gesetz durch Bescheid.
(2) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung zweifelhaft, so werden die Antragsunterlagen einer aus drei Mitgliedern bestehenden Kommission, die beim Stiftungsvorstand einzurichten ist, zur Stellungnahme vorgelegt. Der Stiftungsvorstand entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahme der Kommission.
(3) Das vorsitzende Mitglied der Kommission muß die Befähigung zum Richteramt haben; zusätzlich besteht die Kommission aus zwei Personen mit ärztlicher Approbation. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden.
(4) Die Mitglieder der Kommission werden vom Stiftungsrat bestellt. Die Hämophilieverbände und die Hämophiliebehandlungszentren sind berechtigt, Vorschläge zu unterbreiten.
(5) Im übrigen findet das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6a G v. 18.7.2017 I 2757
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