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HIVHG

§ 20Ausschluß von Ansprüchen

Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen

(1) Ansprüche von Personen, die nach Abschnitt 2 Leistungen erhalten, gegen die Bundesrepublik Deutschland, die Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes und die in § 5 Absatz 1 genannten pharmazeutischen Unternehmen sowie die mit ihnen verbundenen Unternehmen wegen einer von diesem Gesetz erfaßten HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung erlöschen. Das gilt auch, soweit Ansprüche kraft Gesetzes, kraft Überleitung oder durch Rechtsgeschäft auf andere übertragen worden sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche nach dem Sechzehnten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes, sofern hierauf nicht bereits abschließende Leistungen erbracht worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6a G v. 18.7.2017 I 2757

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR097200995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9551e13a629b8c0987c9a05bffe1cc8b9729f275f0914b417d22974c50dbefdc

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