HinSchG
§ 29Folgemaßnahmen der externen Meldestellen
Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
- 1.
- betroffene Beschäftigungsgeber kontaktieren,
- 2.
- die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen,
- 3.
- das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder
- 4.
- das Verfahren an eine zuständige Behörde zwecks weiterer Untersuchungen abgeben.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 1 G v. 25.9.2026 I Nr. 275
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR08C0B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d26869b838db594951c4e7cd99b1169c38fd0339111b7870818a7057ba1e49ea
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 55 StPOAuskunftsverweigerungsrecht
„… elten das Zeugnisverweigerungsrecht nach den §§ 53 und 53a und das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 der Strafprozessordnung entsprechend. Für die Beantwortung von Auskunftsverlangen wird auf Antrag eine Entschädigung entsprechend den Vorschrif …“