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HinSchG

§ 18Folgemaßnahmen der internen Meldestelle

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen

Als Folgemaßnahmen kann die interne Meldestelle insbesondere
1.
interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren,
2.
die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen,
3.
das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder
4.
das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgeben an
a)
eine bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder
b)
eine zuständige Behörde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 1 G v. 25.9.2026 I Nr. 275

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR08C0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d26869b838db594951c4e7cd99b1169c38fd0339111b7870818a7057ba1e49ea

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