HinSchG
§ 18Folgemaßnahmen der internen Meldestelle
Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
- 1.
- interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren,
- 2.
- die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen,
- 3.
- das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder
- 4.
- das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgeben an
- a)
- eine bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder
- b)
- eine zuständige Behörde.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 1 G v. 25.9.2026 I Nr. 275
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR08C0B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d26869b838db594951c4e7cd99b1169c38fd0339111b7870818a7057ba1e49ea