HinSchG
§ 17Verfahren bei internen Meldungen
Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
- 1.
- bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen,
- 2.
- prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 fällt,
- 3.
- hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt,
- 4.
- prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung,
- 5.
- ersucht die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen und
- 6.
- ergreift angemessene Folgemaßnahmen nach § 18.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 1 G v. 25.9.2026 I Nr. 275
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR08C0B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d26869b838db594951c4e7cd99b1169c38fd0339111b7870818a7057ba1e49ea