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HilfetelefonG

§ 6Öffentlichkeitsarbeit

Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines bundesweiten Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“

Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben stellt sicher, dass das Hilfetelefon durch Öffentlichkeitsarbeit bundesweit bekannt gemacht und kontinuierlich bekannt gehalten wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 36 G v. 20.11.2019 I 1626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR044800012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ddef643a1f2663ea65d880abba023a04994582e58d2e8f8ad313990d57fe54a1

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