HilfetelefonG
§ 3Adressatenkreis
Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines bundesweiten Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“
- 1.
- Frauen, die von Gewalt betroffen sind,
- 2.
- Personen aus dem sozialen Umfeld von Frauen, die von Gewalt betroffen sind, und
- 3.
- Personen, die bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit mit der Beratung und Unterstützung oder Intervention bei Gewalt gegen Frauen konfrontiert sind.
Stand: Geändert durch Art. 36 G v. 20.11.2019 I 1626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR044800012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ddef643a1f2663ea65d880abba023a04994582e58d2e8f8ad313990d57fe54a1