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HilfetelefonG

§ 3Adressatenkreis

Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines bundesweiten Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“

Die Angebote des Hilfetelefons wenden sich insbesondere an:
1.
Frauen, die von Gewalt betroffen sind,
2.
Personen aus dem sozialen Umfeld von Frauen, die von Gewalt betroffen sind, und
3.
Personen, die bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit mit der Beratung und Unterstützung oder Intervention bei Gewalt gegen Frauen konfrontiert sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 36 G v. 20.11.2019 I 1626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR044800012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ddef643a1f2663ea65d880abba023a04994582e58d2e8f8ad313990d57fe54a1

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