Zum Gesetzesinhalt

HilfetelefonG

§ 5Anforderungen an die Erreichbarkeit

Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines bundesweiten Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“

(1) Das Hilfetelefon ist 24 Stunden täglich unter einer entgeltfreien Rufnummer erreichbar.
(2) Die Angebote des Hilfetelefons werden zusätzlich über andere Wege der elektronischen Kommunikation bereitgestellt.
(3) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben stellt sicher, dass die Angebote des Hilfetelefons ohne unzumutbare Wartezeiten in Anspruch genommen werden können.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 36 G v. 20.11.2019 I 1626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR044800012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ddef643a1f2663ea65d880abba023a04994582e58d2e8f8ad313990d57fe54a1

XML-Quelle beim Herausgeber