HHGSchäV
§ 1Schädigende Ereignisse
- 1.
- Gewahrsam im Sinne des § 1 des Häftlingshilfegesetzes von mindestens 30 Tagen Dauer und
- 2.
- Maßnahmen zur Verhinderung der Flucht im Sinne des § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Gleichstellung von Personen nach § 3 des Häftlingshilfegesetzes unter den dort genannten Voraussetzungen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0800A0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dd5386129d2e5318f0d9844866e731b12d83e006994c4bac3f4d43b93b242d4a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1 HHG§3V
„… lfegesetzes von mindestens 30 Tagen Dauer und 2. Maßnahmen zur Verhinderung der Flucht im Sinne des § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Gleichstellung von Personen nach § 3 des Häftlingshilfegesetzes unter den dort genannten Voraussetzungen.“