HHG§3V
§ 1
Verordnung über die Gleichstellung von Personen nach § 3 des Häftlingshilfegesetzes
Stand: Geändert durch Art. 7 G v. 21.12.1992 I 2094
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005450962
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c16f6a75ee933544b34d3dddf654241971e663c5515a6bb66205a161639447bd
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 1 HHGSchäVSchädigende Ereignisse
„… lfegesetzes von mindestens 30 Tagen Dauer und 2. Maßnahmen zur Verhinderung der Flucht im Sinne des § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Gleichstellung von Personen nach § 3 des Häftlingshilfegesetzes unter den dort genannten Voraussetzungen.“