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HHG§3V

§ 1

Verordnung über die Gleichstellung von Personen nach § 3 des Häftlingshilfegesetzes

(1) Deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige erhalten auf Antrag Beschädigtenversorgung nach Maßgabe des § 4 des Häftlingshilfegesetzes, wenn sie aus den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Häftlingshilfegesetzes genannten Gründen aus der sowjetischen Besatzungszone oder aus dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin geflüchtet sind oder dies versucht haben, eine gesundheitliche Schädigung infolge von Maßnahmen zur Verhinderung der Flucht erlitten haben und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung haben.
(2) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen, die deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige sind und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, auf Antrag Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des § 5 des Häftlingshilfegesetzes.
(3) Die §§ 2, 6, 10 Abs. 1, 3 bis 6, §§ 12, 13 und 18 des Häftlingshilfegesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 7 G v. 21.12.1992 I 2094

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005450962

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c16f6a75ee933544b34d3dddf654241971e663c5515a6bb66205a161639447bd

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 1 HHGSchäVSchädigende Ereignisse

    „… lfegesetzes von mindestens 30 Tagen Dauer und 2. Maßnahmen zur Verhinderung der Flucht im Sinne des § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Gleichstellung von Personen nach § 3 des Häftlingshilfegesetzes unter den dort genannten Voraussetzungen.“