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HGrG

§ 9Geltungsdauer der Haushaltspläne

Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder

(1) Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.
(2) Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert werden; beide können jeweils für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Die Bewilligungszeiträume für beide Haushalte können in aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren beginnen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 137

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012730969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 857f57a0a5c6e5a2308440f86d0f8f16d99e522b14759696f6bdb3ab2a879ff5

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