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HGrG

§ 42Aufgaben des Rechnungshofes

Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder

(1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes und der Länder einschließlich ihrer Sondervermögen und Betriebe wird von Rechnungshöfen geprüft.
(2) Der Rechnungshof prüft insbesondere
1.
die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben,
2.
Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
3.
das Vermögen und die Schulden.
(3) Der Rechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.
(4) Die Durchführung der Prüfung von geheimzuhaltenden Angelegenheiten kann gesetzlich besonders geregelt werden.
(5) Auf Grund von Prüfungserfahrungen kann der Rechnungshof beraten. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 137

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012730969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 857f57a0a5c6e5a2308440f86d0f8f16d99e522b14759696f6bdb3ab2a879ff5

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