HGrG
§ 40Haushaltsabschluß
Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder
- 1.
- a)
- das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe c,
- b)
- das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe e;
- 2.
- a)
- die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
- b)
- die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
- c)
- der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
- d)
- das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,
- e)
- das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;
- 3.
- die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen, soweit sie nach § 33 Satz 2 der Buchführung unterliegen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012730969
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 857f57a0a5c6e5a2308440f86d0f8f16d99e522b14759696f6bdb3ab2a879ff5