HGB
§ 341
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002190897
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 063bb99b4f50f63a6871cb02f276761393aff3593393a55671c725a900c55944
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (8)
- Art 54 HGBEG
„… tz 2, § 317 Abs. 4, § 321 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, § 325 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des § 341 Abs. 4 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. (2) Ergibt sich bei der erstmalige …“
- Art 67 HGBEG
„… te im Sinn des § 340 des Handelsgesetzbuchs, Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds im Sinn des § 341 des Handelsgesetzbuchs, eingetragene Genossenschaften und Personenhandelsgesellschaften im Sinn des § 264a des Handelsgesetzbuchs die in der B …“
- § 2 HinSchGSachlicher Anwendungsbereich
„… en im Sinne des § 340 Absatz 5 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs und Pensionsfonds im Sinne des § 341 Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, 4. Verstöße gegen bundesrechtlich und einh …“
- Anlage JVKostG(zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis
„… HGB, – von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Abs. 1 und 2 HGB, Pensionsfonds im Sinne des § 341 Abs. 4 Satz 1 HGB und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (§ 172 Satz 2 VAG), jeweils nach § 341l Abs. 1 Satz 1 HGB, – von externen …“
- § 20 KStGSchwankungsrückstellungen, Schadenrückstellungen
„… . 3Für Zwecke der Sätze 1 und 2 haben die Niederlassungen der Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs die auf Grund des § 55a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung erlassene Vero …“
- § 11 PublGZur Rechnungslegung verpflichtete Mutterunternehmen
„… 4 des Gesetzes über das Kreditwesen genannte Person oder ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 des Handelsgesetzbuchs ist oder als Personenhandelsgesellschaft nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den ersten Abschnitt nicht anzuwenden hat. Weiter …“
- § 3 PublGGeltungsbereich
„… es Gesetzes über das Kreditwesen genannten Personen sowie auf Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden. (3) Dieser Abschnitt gilt nicht für Unternehmen in Abwicklung.“
- § 1 RechPensVAnwendungsbereich
„… nsionsfonds im Sinne des § 236 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden, für die nach § 341 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs entspreche …“