KStG
§ 20Schwankungsrückstellungen, Schadenrückstellungen
- 1.
- Es muss nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen des Jahresbedarfs zu rechnen sein.
- 2.
- Die Schwankungen des Jahresbedarfs dürfen nicht durch die Prämien ausgeglichen werden. 2Sie müssen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen herrühren und dürfen nicht durch Rückversicherungen gedeckt sein.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 20 Abs. 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 34 Abs. 7a (F 2015-04-01) +++)
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4144;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR025990976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b10bcc7fa5c9790a2b144a89ba2a511b60d911b555dc28b2bc13fa558e1b8485
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 341 HGB
„… . 3Für Zwecke der Sätze 1 und 2 haben die Niederlassungen der Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs die auf Grund des § 55a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung erlassene Vero …“
- § 341g HGBRückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
„… etzes nicht anzuwenden. (2) 1Bei den Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (§ 341g des Handelsgesetzbuchs) sind die Erfahrungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes für jeden Versicherungszwe …“
- § 341h HGBSchwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen
„… ersicherungen gedeckt sein. 2Auf Schwankungsrückstellungen und ähnliche Rückstellungen im Sinne des § 341h des Handelsgesetzbuchs ist § 6 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. (2) 1Bei den Rückstellungen für no …“